Ein Gesuch muss grundsätzlich spätestens 15 Arbeitstage vor dem Einrücken schriftlich an die aufbietende Stelle gerichtet werden. Dieses ist in jedem Fall zu begründen (inkl. Belege). Es besteht kein Anspruch auf Verschiebung oder Urlaub. Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, gilt die Einrückungspflicht weiter.